Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 104 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Stand: 19.07.2024

Bund

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

§ 103 § 105