Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 102 Abschluss des Beschlusskammerverfahrens

Stand: 19.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/102#abs-1 (1) Entscheidungen der Beschlusskammer sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/102#abs-2 (2) Neben der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/102#abs-3 (3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

§ 101 § 103