Gesetze / Postgesetz

PostG 1998

§ 46 Beschlußkammern

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/46#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/46#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/46#abs-3 (3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet § 73 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwendung.

§ 45 § 47