§ 15 Ausgleichsleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/15#abs-1 (1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2 oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der Regulierungsbehörde verlangen, wenn er nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung übersteigen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/15#abs-2 (2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den durch die Erbringung der Dienstleistung entstehenden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/15#abs-3 (3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- BVerwG, 27.05.2020 – 6 C 1/19 · Entgeltgenehmigung für StandardbriefeZitiert von 28
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 C 13.06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 C 9.06Zitiert von 2
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 C 14.06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.