Gesetze / Postgesetz

PostG 1998

§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/12#abs-1 (1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

§ 11 § 13