Gesetze / Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
PostBATZV§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss
Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden diese Stundenzahlen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das zum Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2021 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die
Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens sechs Monate vor ihrem Beginn zu beantragen, wobei die Antragsausschlussfrist nach Absatz 1 Nummer 2 gewahrt bleiben muss. Die Altersteilzeit umfasst einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sechs Jahren. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostBATZV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Absatz 1 gewährte Altersteilzeit wird auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. Die Ausschlusskriterien nach § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2877)
BGBl. 2020 I S. 2877
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