Gesetze / Postaufgabenüberleitungsgesetz
PostAufgÜberlG§ 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostAufg%C3%9CberlG/1#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ bereits angepasst wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostAufg%C3%9CberlG/1#abs-2 (2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung):
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostAufg%C3%9CberlG/1#abs-3 (3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostAufg%C3%9CberlG/1#abs-4 (4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu.