Gesetze / Post-Arbeitszeitverordnung
PostAZV§ 9 Lebensarbeitszeitkonten
Stand: 23.03.2024
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 02.05.2024 – 2 C 13/23Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die VersorgungsbezügeZitiert von 16
- VG Koblenz, 09.06.2021 – 2 K 598/20.KO
- VG Minden, 12.11.2018 – 12 K 3474/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Post-AZV%202003/9#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Post-AZV%202003/9#abs-2 (2) Das bei Beginn einer Altersteilzeit nach § 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vorhandene Zeitguthaben ist in einer zusammenhängenden Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In den übrigen Fällen ist das Zeitguthaben bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Erholungsurlaubsverordnung gilt entsprechend. Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich oder endet ein Freistellungszeitraum vorzeitig, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Für die Ermittlung der Höhe der Abgeltung sind § 4 Absatz 1 und § 4a der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Post-AZV%202003/9#abs-3 (3) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten , der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgelung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.