Gesetze / Post-Arbeitszeitverordnung
PostAZV§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Stand: 10.06.2019
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 PostAZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.