Gesetze / Polstererausbildungsverordnung
PolstAusbV§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolstAusbV%202014/8#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze | mit 50 Prozent, |
| Planung | mit 20 Prozent, |
| Fertigung | mit 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolstAusbV%202014/8#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolstAusbV%202014/8#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.