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# § 8 PolstAusbV 2014 — Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

Polstererausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze	mit 50 Prozent,
```

```
Planung	mit 20 Prozent,
```

```
Fertigung	mit 20 Prozent,
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

- 4. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

- 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und

- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 8 PolstAusbV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolstAusbV%202014/8

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