Gesetze / Polstererausbildungsverordnung
PolstAusbV§ 10 Anrechnungsregelung
Stand: 10.06.2019
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.