Gesetze / Polstererausbildungsverordnung

PolstAusbV

§ 10 Anrechnungsregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

§ 9 § 11