nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 PolierPrV 2012 — Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:

- 1. die Projektarbeit mit 50 Prozent,

- 2. die Präsentation mit 20 Prozent und

- 3. das Fachgespräch mit 30 Prozent.

(3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

---

Zitiervorschlag: § 8 PolierPrV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
