Gesetze / Polizeibeauftragtengesetz

PolBeauftrG

§ 17 Verwendung von Geschenken an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes

Stand: 05.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/17#abs-1 (1) Erhält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/17#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 16 § 18