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# § 17 PolBeauftrG — Verwendung von Geschenken an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes

Polizeibeauftragtengesetz  
Stand: 05.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

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Zitiervorschlag: § 17 PolBeauftrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeauftrG/17

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