Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
PolBeaufG NRW§ 7 Unterstützung
Stand: 26.08.2026
Die Landesregierung, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unterstützen die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.