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§ 7 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unterstützung

Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unterstützen die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.