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PolBeaufG NRW

§ 5 Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung der oder des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten oder Fehlentwicklungen die Polizei betreffend zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-2 (2) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Polizeibeauftragte von den zuständigen Landesbehörden und -einrichtungen Auskunft verlangen und um Einsicht in Akten ersuchen. Eine Einsichtnahme in Personalakten ist ausgeschlossen. Die Auskunft ist binnen eines Monats nach Eingang zu erteilen und hat alle für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen zu beinhalten. Hinsichtlich der Akteneinsicht gilt § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-3 (3) Sofern es zur sachlichen Prüfung erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte nach vorheriger Anmeldung bei der Behördenleitung die zuständige Polizeibehörde oder Einrichtung betreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-4 (4) Die oder der Polizeibeauftragte kann die beteiligten Polizeibeschäftigten sowie die Leitung der betroffenen Polizeibehörde oder Einrichtung zur Stellungnahme auffordern. Darüber hinaus kann die oder der Polizeibeauftragte in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger sowie Sachverständige anhören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-5 (5) Die zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn

1. die oder der betroffene Polizeibeschäftigte mit der Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, genannte angehörige Person dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,

2. die oder der um Auskunft angehaltene Polizeibeschäftigte der Polizeibehörde ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung hat oder

3. zwingende Geheimhaltungsgründe dieser entgegenstehen.

Zwingende Geheimhaltungsgründe im Sinne des Satz 1 Nummer 3 liegen nur vor, wenn die durch das Bekanntwerden des Inhalts eintretenden Nachteile das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung offensichtlich überwiegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-6 (6) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die oder der beteiligte Polizeibeschäftigte darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen kann.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/5#abs-7 (7) In Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behördenleitung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles kann eine beobachtende Teilnahme der oder des Polizeibeauftragten bei polizeilichen Großlagen erfolgen.

§ 4 § 6