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Pol-ArbSchGAnwV§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pol-ArbSchGAnwV/4#abs-1 (1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder
zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der aufgrund des
Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes
(Arbeitsschutzvorschriften) abgewichen werden. Der in § 1 Abs. 1
differenzierte Geltungsbereich ist zu beachten. Das Abweichen ist nur solange
gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pol-ArbSchGAnwV/4#abs-2 (2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen
nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.