Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder

Pkw-Fahrer-TV-L

§ 8 Übergangsvorschrift für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/8#abs-1 (1) Für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehen und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/8#abs-2 (2) Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur – im Sinne des § 1 – gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/8#abs-3 (3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Tarifvertrag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/8#abs-4 (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit bei Pauschalgruppe I im Tarifgebiet West ab 170 bis 196 Stunden und im Tarifgebiet Ost ab 174 bis 199 Stunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/8#abs-5 (5) Für die seit dem 31. Januar 1977 von dem Pkw-Fahrer-TV-L beziehungsweise Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen gilt als Besitzstand die Regelung in Anlage A.

Protokollerklärung zu § 8:

Vorhandene Fahrer/Fahrerinnen im Sinne dieser Vorschrift sind alle über den 31. Oktober 2006 hinaus bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Fahrer/Fahrerinnen, unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich der Pkw-Fahrer-Tarifverträge gefallen sind.

§ 7 § 9