Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder

Pkw-Fahrer-TV-L

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder. Ferner gilt dieser Tarifvertrag für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Kraftfahrer von Leichenwagen der Gerichtsmedizin des Landes Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/1#abs-2 (2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L

) hinaus beschäftigt werden.

Protokollerklärungen zu § 1:

1. Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. Zu den Personenkraftwagenfahrern/Personenkraftwagenfahrerinnen gehören ferner die ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwagen.

2. Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird. Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

§ 2