Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder

Pkw-Fahrer-TV-L

§ 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/9#abs-1 (1) Die Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fallen, am 1. November 2006 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag. Die dem Pauschalentgelt zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4ff. TVÜ-Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pkw-Fahrer-TV-L/9#abs-2 (2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1. November 2006 auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006 zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV-L vom 10. Februar 1965, der Anlagen 1c und 2c zum Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 übergeleitet.

§ 8 § 10