Gesetze / Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
PharmTAG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmTAG/5#abs-1 (1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durchgeführt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmTAG/5#abs-2 (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine andere gleichwertige Ausbildung nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmTAG/5#abs-3 (3) Der Lehrgang umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung.