Gesetze / Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

PharmTAG

§ 10

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmTAG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" führt, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmTAG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 9 § 13