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§ 10 PharmTAG

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" führt, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.