Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
PharmKfmAusbV 2012§ 6 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-8 (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-9 (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke | 25 Prozent, |
| Warensortiment | 25 Prozent, |
| Warenwirtschaft | 20 Prozent, |
| Beratungsgespräch | 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-10 (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/6#abs-11 (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.