Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
PharmKfmAusbV 2012§ 5 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PharmKfmAusbV%202012/5#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben: