Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
PharmIndMstrFortbVAnlage 2 (zu § 7 Absatz 6)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1257 - 1258;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ........................................ | ||
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
| Herr/Frau ........................................ | |
| geboren am ........................................ | in ........................................ |
| hat am ........................................ | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | Note | |||
| I. | Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | .............. | ||
| Prüfungsbereiche: | ||||
| 1. Rechtsbewusstes Handeln | .............. | |||
| 2. Betriebswirtschaftliches Handeln | .............. | |||
| 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | .............. | |||
| 4. Zusammenarbeit im Betrieb | .............. | |||
| (Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............. in .............. vor .............. abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“) | ||||
| II. | Handlungsspezifische Qualifikationen | |||
| Punkte | Note | |||
| 1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“ | .............. | .............. | ||
| 2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunikation“ | .............. | .............. | ||
| 3. Schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt | ||||
| ............................................................................... .................. | .............. | .............. | ||
| (Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............. in .............. vor .............. abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“) | ||||
| III. | Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen | |||
| Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am .............. in .............. vor .............. erbracht. | ||||
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum .............. | ||
| Unterschrift(en) .............. | ||
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.