Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz

PflfachassAPrV

§ 26 Vornoten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/26#abs-1 (1) Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt die Pflegeschule der oder dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung aus. Die jeweilige Note ergibt sich aus den Benotungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und durch Bildung des arithmetischen Mittels.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflfachassAPrV/26#abs-2 (2) Die Vornote der praktischen Ausbildung wird bei der Bildung der Note für den praktischen Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt. Die Vornote des Unterrichts wird sowohl bei der Bildung von Noten des mündlichen als auch des schriftlichen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.

§ 25 § 27