Gesetze / Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung PflegeArbbV 5 § 5 Ausschlussfrist Bund Historische Fassung — Stand 01.05.2022 bis 01.02.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.