(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) In kreisfreien Gemeinden, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter von einem Landratsamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes wahrgenommen werden, stehen die Befugnisse nach Art. 11 und 12 auch den Beauftragten des Landratsamts als staatliche Behörde für Gesundheit zu.
(3) Die Regierungen sind Aufsichtsbehörden. Insoweit sind sie übergeordnete Beschwerdestellen.