Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

PfleWoqG

Art 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der beauftragte ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst hat sicherzustellen, dass die zu erbringenden Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich des sachgerechten Umgangs mit Arznei- und Betäubungsmitteln, der Hygiene, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität) und persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte eingesetzt werden sowie die Qualität des Wohnens angemessen ist. Die Art. 6 und 8 gelten entsprechend.

Art 18 Art 20