Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflege- und Wohnqualitätsgesetz
PfleWoqGArt 17a Ergebnisprotokoll
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung dabei festgestellten Sachverhalte. Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde in den nach Art. 3 Abs. 2 festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen. Strukturdaten im Sinn dieses Gesetzes sind Daten
1. zur Art der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform,
2. zu angebotenen Wohnformen,
3. zu angebotenen und belegten Plätzen.
Allgemeine Informationen im Sinn dieser Vorschrift sind Informationen über den Träger und Zielgruppe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17a#abs-2 (2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17a#abs-3 (3) Es sollen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Ergebnisprotokolls nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren und Unterstützungsbedarfe ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.