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PfleWoqG

Art 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers diesen von den Vorgaben des Art. 9, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Art. 25 teilweise befreien, wenn dies im Sinn der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach Art. 1 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17#abs-2 (2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann auf weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Bewährung kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17#abs-3 (3) Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen. Der von einem sachverständigen Dritten zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/17#abs-4 (4) Die Bestimmungen der Art. 11, 12, 13, 14 und 15 bleiben durch die Ausnahmegenehmigungen nach den Abs. 1 und 2 unberührt.

Art 16 Art 17a