Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

PfleWoqG

Art 10 Kurzzeiteinrichtungen, stationäre Hospize

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/10#abs-1 (1) Auf stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe oder Teile hiervon im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2, die nur der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen) finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. Auf stationäre Hospize finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. Nehmen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach den Sätzen 1 und 2 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet Art. 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfleWoqG/10#abs-2 (2) Als vorübergehend im Sinn dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

Art 9 Art 11