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Art 10 PfleWoqG (Bayern) — Kurzzeiteinrichtungen, stationäre Hospize

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe oder Teile hiervon im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2, die nur der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen) finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. Auf stationäre Hospize finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. Nehmen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach den Sätzen 1 und 2 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet Art. 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.

(2) Als vorübergehend im Sinn dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.