Gesetze / Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung

PfleBeteiligungsV

§ 5 Verfahren der Beteiligung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfleBeteiligungsV/5#abs-1 (1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige Personen benennen. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfleBeteiligungsV/5#abs-2 (2) Die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt. Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfleBeteiligungsV/5#abs-3 (3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können Themen vorschlagen, zu denen Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entwickelt werden sollen. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verfahrensordnung gemäß § 113a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 § 6