Gesetze / Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung

PflanzentechMeistPrV

§ 7 Schriftliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/7#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/7#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

§ 6 § 8