Gesetze / Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung
PflanzentechMeistPrV§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/4#abs-1 (1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der Prüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, vermehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und Arbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und beurteilen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/4#abs-2 (2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Führungskraft durchführen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/4#abs-3 (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: