Gesetze / Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung
PflanzentechMeistPrV§ 19 Bestehen der Meisterprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/19#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/19#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/19#abs-3 (3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflanzentechMeistPrV/19#abs-4 (4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: