Gesetze / Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung
PflanzentechMeistPrV§ 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
Stand: 10.06.2019
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.