Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflichtversicherungsgesetz PflVGOWiZustV § 3 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 17.04.2024. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.