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§ 3 PflVGOWiZustV

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflichtversicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.