Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 15 Leistungspflicht der Entschädigungsstelle
Stand: 17.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/15#abs-1 (1) Wird durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Ausland ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, der seinen Wohnsitz im Inland hat und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zustehen, diese vorbehaltlich des Absatzes 4 gegen die "Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen" (Entschädigungsstelle) geltend machen,
Ein Antrag auf Erstattung ist nicht zulässig, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/15#abs-2 (2) Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/15#abs-3 (3) Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Eingang eines Schadenersatzantrages des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in dieser Zeit eine mit Gründen versehene Antwort auf das Schadenersatzbegehren erteilt oder ein begründetes Angebot vorlegt. Geschieht dies nicht, reguliert sie den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung des Sachverhalts nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts. Sie kann sich hierzu anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach dem Abkommen der Entschädigungsstellen nach Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/15#abs-4 (4) Hat sich der Unfall in einem Drittstaat ereignet, so kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einen Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle richten, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/15#abs-5 (5) Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG, so ist die Entschädigungsstelle nur dann nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet, wenn der Rückgriff gegenüber der Entschädigungsstelle im Staat des Europäischen Wirtschaftsraums der Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, gewährleistet ist.