Gesetze / Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
PflSchSachkV 2013§ 6 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/6#abs-1 (1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/6#abs-2 (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.