Gesetze / Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

PflSchSachkV 2013

§ 5 Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/5#abs-1 (1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchSachkV%202013/5#abs-2 (2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.

§ 4 § 6