Gesetze / Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
PflSchMAnwLuftFzgV§ 2 Genehmigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMAnwLuftFzgV/2#abs-1 (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes über
Die Genehmigung ist zu befristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMAnwLuftFzgV/2#abs-2 (2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMAnwLuftFzgV/2#abs-3 (3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind insbesondere die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch, Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.