Gesetze / Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
PflSchMAnwLuftFzgV§ 1 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMAnwLuftFzgV/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMAnwLuftFzgV/1#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für die Nachmeldung eine Frist setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchMAnwLuftFzgV/1#abs-3 (3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des Schadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes angeordnet hat.