Gesetze / Pflanzenschutz-Geräteverordnung

PflSchGerätV

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966)


Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,

1.
Sprühflaschen,
2.
Druckspeicherspritzen,
3.
Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
4.
handbetätigte Rückenspritzgeräte,
5.
motorbetriebene Rückenspritzgeräte,
6.
motorbetriebene Rückensprühgeräte,
7.
tragbare Granulatstreugeräte oder
8.
Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.
§ 7