Gesetze / Pflanzenschutzgesetz

PflSchG

§ 62 Befugte Zolldienststellen

Stand: 16.07.2021

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

§ 61 § 63